Aufträge zur Erstellung fachpsychologischer Stellungnahmen (sog. "Expertisen") über bereits vorliegende familienpsychologische Gutachtachten werden nur in gut begründeten Ausnahmefällen übernommen. Dazu gehören vor allem Gutachten, deren Schlussfolgerungen und Empfehlungen intransparent und unzureichend begründet sind und im Falle einer Umsetzug zu einer sekundären Kindeswohlgefährdung führen könnten, sowie Gutachten, die derart gravierende fachliche und methodische Fehler aufweisen, dass sich begründete Zweifel an der fallspezifischen fachlichen Qualifikation der Sachverständigen ergeben.
Aufträge zur routinemäßigen Überprüfung von Gutachten im Hinblick darauf, ob sie möglicherweise "irgendwelche" Mängel aufweisen, werden nicht übernommen. Die Anfrage auf Übernahme eines Auftrags sollte inhaltlich begründet werden. Unzufriedenheit mit dem Ergebnis eines Gutachtens ist kein hinreichender Grund für die Erstellung einer Expertise.
Aufträge von Eltern, die keine anwaltliche Vertretung (Verfahrensbevollmächtigte) haben, werden nicht übernommen. In der Regel ist es günstiger, wenn die Verfahrensbevollmächtigten sich zunächst selbst danach erkundigen, ob ein solcher Auftrag übernommen werden kann. Auftraggeber ist in der Regel jedoch der betreffende Elternteil.
Zu beachten ist, dass sich Expertisen ausschließlich mit dem vorgelegten schriftlichen Gutachten auseinandersetzen. Ergänzende psychologische Untersuchungen oder Prüfungen zusätzlicher Beweismittel durch den Ersteller einer Expertise sind nicht zulässig.
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